§ 1 Ziel
In Kraft seit 30. November 2017
Up-to-date
Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.
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