§ 4 Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit, Auflösung eines EVTZ
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
1. die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,
2. die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und
3. die Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland.
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