§ 2 Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ
In Kraft seit 18. Dezember 2014
Up-to-date
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
1. des Landes Burgenland,
2. einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder
3. eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
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