(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024;
2. E Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;
3. Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.
Rückverweise
Bgld. EU-BA-G · Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § …
§ 2 Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
…an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreitende oder den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen. (5) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte…