§ 12 Zuständigkeiten
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
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