(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv und unabhängig durchzuführen:
1. bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung,
2. (Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehen an den Landtag gelangen, auf Verlangen des Ausschusses des Landtages,
3. bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung,
4. bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen auf Verlangen der jeweils zur Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
Rückverweise
Bgld. EU-BA-G · Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § …
§ 11c Inhalt, Form
…sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinne des § 11e hinausgehen. (2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. (3) Im Übrigen ist die…
§ 11f Öffentliche Konsultation, Mitwirkung von Interessenträgern
…Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf…