(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach § 13a Abs. 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
1. die Vollständigkeitsbestätigung nach § 13a Abs. 5,
2. die Errichtungsbewilligung nach § 12,
3. die Anzeige nach § 7 und
4. die Betriebsgenehmigung nach § 14.
(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15%. erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilungsnetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(4) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(6) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
1. die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und - im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit - der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
2. die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
3. die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 13a Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie, Anlaufstelle
…hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die in der RED III RL und gesetzlich - insbesondere in Abs. 5 sowie in § 13c - festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung…