(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und im Sinne des § 1 Abs. 1 so gestaltet sein, dass die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so festzusetzen, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst teilnehmen kann.
(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, teilstationär, stationär sowie als Geld- und Sachleistungen oder mittels persönlicher Hilfe erbracht werden. Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen. Die Leistungserbringung nach dem 2. Abschnitt dieses Hauptstückes soll vorwiegend regional erfolgen.
(4) Bei der Zuerkennung von Leistungen ist den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Empfang, Form und Art der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Art zu bestimmen.
(5) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
(6) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen; § 10 Bgld. SUG gilt sinngemäß.
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