(1) Die Verpflichtung nach § 7 besteht nicht, wenn eine durchgehende, mehr als vierwöchige Abwesenheit von der Einrichtung wegen einer Erkrankung nachweislich vorliegt und die Pflege entweder
1. zu Hause erfolgt oder
2. in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland erfolgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 51/2017, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 106/2022, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist der Kostenbeitrag gemäß § 7 zu aliquotieren. Ein Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
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