(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 erfolgt ist.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind
1. die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten,
2. etwaige außergewöhnliche Sonderbelastungen für lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie
3. erhöhte Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Ende des Pflichtschulalters,
zu berücksichtigen.
(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Chancengleichheit ist vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages für die Leistung nach § 26, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind
1. Kinder gegenüber ihren Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich,
2. Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft und
3. zum Unterhalt verpflichtete Angehörige, die einen wesentlichen Anteil der Pflegedienstleistungen gemäß § 17 Bgld. SHG 2024 selbst erbringen.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.
(6) § 6 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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