(1) Menschen mit Behinderungen haben bei der Gewährung von Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23, 25 und 26 nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung sind das Ausmaß der Leistung und ein zumutbarer Einsatz des Einkommens nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach §§ 22 und 23;
2. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023;
3. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;
4. Finanzielle Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
5. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst;
6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
7. Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden;
8. Geldleistungen aus Landesmitteln, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich als nicht dem Einkommen anrechenbar bezeichnet werden;
9. Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023);
10. Lehrlingsentschädigungen.
(4) Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages bei der Leistung nach § 26, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann von der zuständigen Behörde jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder als Anreiz zur Wiedererlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit geboten erscheint.
(6) Menschen mit Behinderungen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange der Mensch mit Behinderung alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihm die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.
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