(1) Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich Menschen mit Behinderungen, die
1. österreichische Staatsbürger,
2. Asylberechtigte,
3. dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
sind.
(2) Leistungen der Chancengleichheit können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Chancengleichheit auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023) festgestellt wurde.
(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit haben insbesondere:
1. nicht erwerbstätige Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
2. ausreisepflichtige Fremde;
3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafe in einer Anstalt (§ 8 Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022);
5. Personen, die zur Zielgruppe des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, zählen.
(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Chancengleichheit vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
(8) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
(9) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Leistung gemäß § 14 auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
(10) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9, längstens bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erbringen. Erbringt das andere Bundesland schon zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbare Leistungen, sind Leistungen nach diesem Gesetz ab diesem Zeitpunkt einzustellen.
(11) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland ins Burgenland sind Leistungen nach diesem Gesetz erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erbringen.
(12) Die Abs. 8 bis 11 gelten nur insoweit, als in dem jeweils betroffenen Bundesland gleichartige Regelungen bestehen.
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