(1) Vor Entscheidungen über Anträge im Sinne des § 42, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, kann die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Pflegefachkräfte, Psychologen, Fachpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, Amtssachverständige beiziehen oder entsprechende Sachverständige bestellen.
(2) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, sofern das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.
(3) Das AMS Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Sozialministeriumservice und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
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