§ 45 Beurteilung von Vorfragen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.
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