(1) Alle Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz sind nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite (auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz können nicht nur zur Herstellung der Chancengleichheit bei einer bestehenden Behinderung, sondern auch vorbeugend gewährt werden.
(3) Bei Gewährung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz ist sowohl auf die bereits bestehenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen als auch auf die Eigenart und Ursache der Behinderung sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, psychischer und intellektueller Zustand, ihre Fähigkeiten sowie das Ausmaß ihrer sozialen Inklusion.
(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere Menschen mit Behinderungen über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.
(5) Das Land kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, bei der Weiterentwicklung der Leistungen sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderungen die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege, erforderlichenfalls auch bundesländerübergreifend, anstreben oder geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
(6) Die Erbringung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung der Menschen mit Behinderungen zur Inklusion in der Gesellschaft.
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