§ 39 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 39 Befreiung von Verwaltungsabgaben — Bgld. ChG
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden