§ 38 Vorschüsse
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Chancengleichheit vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
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