§ 35 Sozial- und Chancengleichheitsbericht
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen und anschließend auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen ist.
(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach deren Teilbereichen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
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