(1) Eine Kommission im Sinne des § 19 wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet, die sich aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
1. dem Abteilungsvorstand der für Angelegenheiten des Behindertenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitzenden oder eines entsandten Vertreters, als Vorsitzenden-Stellvertreter;
2. dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt oder einem entsandten Vertreter;
3. einem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Pflege;
4. einem Amtssachverständigen des Fachbereichs Psychologischer Dienst;
5. einem Vertreter der für Angelegenheiten des Behindertenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere interne sowie externe Fachexperten beratend beiziehen.
(2) Die Kommission wird durch den Abteilungsvorstand der für Angelegenheiten des Behindertenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einberufen und tagt bei Bedarf. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern im Sinne des Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des Abs. 1 einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend sind, wobei mindestens ein Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und mindestens jeweils ein Vertreter aus dem Sachverständigenbereich psychologischer Dienst sowie Pflege anwesend sein müssen. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 1 bezeichneten Personen. Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Der jeweilige Vertreter aus dem Sachverständigenbereich, der in die Begutachtung des jeweiligen Kindes involviert ist, hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Im Fall, dass beide Vertreter aus dem Sachverständigenbereich in die Begutachtung des jeweiligen Kindes involviert sind, ist keiner der beiden stimmberechtigt. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kommission. Darüber hinaus gilt § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(5) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu verfassen, das zu enthalten hat:
1. Tag, Ort und Zeit der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
3. die Tagesordnung;
4. die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis.
(6) In begründeten Ausnahmefällen, in denen auf Grund der Dringlichkeit nicht zugewartet werden kann, kann die Kommission auch Umlaufbeschlüsse fassen.
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