Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
1. Menschen mit Behinderungen: Menschen, die körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem typischen Zustand der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht. Nähere Bestimmungen sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf mögliche Behinderungen durch Verordnung festzulegen.
2. Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen: physische und psychische Leistungseinschränkungen, die sich im Alter regelhaft entwickeln und für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.
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