LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Chancengleichheitsgesetz§ 27

§ 27Anzeige- und Rückerstattungspflichten

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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(1) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger dauernde sonstige Abwesenheiten, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 1, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Menschen mit Behinderung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind vom Menschen mit Behinderung rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft nachgewiesen werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der für die Berücksichtigung notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches vorzunehmen.

(3) Menschen mit Behinderungen, denen Leistungen der Chancengleichheit

1. wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder

2. auf Grund des Verschweigens von Einkünften oder sonstigen anrechnungspflichtiger Leistungen oder

3. auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommensverhältnisse oder

4. auf Grund der zweckwidrigen Verwendung von Leistungen der Chancengleichheit

zu Unrecht zugekommen sind, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Mensch mit Behinderung, sein bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter oder sein Erwachsenenvertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(4) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn

1. durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre,

2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3. das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

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