§ 20 Sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Sind bei minderjährigen Personen mit Behinderungen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung gemäß § 19 nicht oder vorübergehend nicht gegeben und kann dadurch keine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung erlangt werden, so sind Zuschüsse zu den durch die Behinderung bedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erziehung und Schulbildung zu gewähren.
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