(1) Schulassistenz umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen, die eine Pflichtschule besuchen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung zu ermöglichen, die sie auf Grund der Beeinträchtigung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe erhalten können.
(2) Diese Hilfe kann vom Land als Träger von Privatrechten durch die Förderung der Beistellung eines Schulassistenten erfolgen.
(3) Über die Notwendigkeit der Beistellung eines Schulassistenten sowie über das erforderliche Ausmaß und die Höhe der maximal zur Verfügung stehenden Stunden entscheidet die Kommission für Schulassistenz gemäß § 34.
(4) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfeleistung für die Schulassistenz erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
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