(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Benützung des Privatfahrzeuges für Fahrten zur Inanspruchnahme von folgenden Maßnahmen entstehen:
1. Maßnahmen im Rahmen der geschützten Arbeit gemäß § 14;
2. Maßnahmen zur Förderung der Erziehung und Schulbildung gemäß § 20;
3. Maßnahmen im Rahmen der Beruflichen Eingliederung gemäß § 21;
4. Maßnahmen für eine Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen gemäß § 22, sofern kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar oder möglich ist.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn es dem Menschen mit Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel für die Wegstrecke vom und zum jeweiligen Zielort vom Wohnort aus zu nutzen. Sollte auch die Benützung des Privatfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar sein, so werden auch die Kosten für Transportunternehmen nach Maßgabe des Abs. 4 übernommen.
(4) Der Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug ist in der Höhe des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Entfernung vom und zum Wohnort des Menschen mit Behinderung abzugelten, wobei Leerfahrten nicht umfasst sind.
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