(1) Die Maßnahmen der sozialen Rehabilitation umfassen Leistungen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
(2) Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1 zu gewähren und umfasst:
1. Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;
2. Förderung spezieller Schulungen für blinde Menschen oder Menschen mit schweren Sehbehinderungen;
3. Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;
4. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen;
5. Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
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