(1) Unbeschadet des § 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten
1. der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, sowie
2. der Instandsetzung oder des Ersatzes wegen Gebrauchsunfähigkeit oder Verlust derselben
zu gewähren, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erhöht wird oder die Folgen ihrer Beeinträchtigungen erleichtert werden.
(2) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln gemäß Abs. 1 Z 2 vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Menschen mit Behinderung oder auf Missbrauch zurückzuführen ist; dabei sind der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen.
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