§ 10 Gegenstand, Rechtsanspruch
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen nach diesem Abschnitt sind:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11);
2. Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung und anderen Hilfsmitteln (§ 12);
3. Zuschüsse zu Heilbehandlungen (§ 13);
4. Geschützte Arbeit (§ 14);
5. Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (§ 15);
6. Ersatz von Fahrtkosten (§ 16).
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Art der Leistungen haben Menschen mit Behinderungen keinen Anspruch.
(3) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und § 17 Abs. 1 Z 4 bis 6 ist unbeschadet der Bestimmung des § 11 ausgeschlossen.
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