(1) Für die stationäre Unterbringung in Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten. Der verbleibende Restbetrag gebührt dem Menschen mit Behinderung als Taschengeld.
(2) Bezieht der Mensch mit Behinderung eine Versicherungsleistung nach dem ASVG, hat der jeweilige Versicherungsträger, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 ASVG oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollte keine Versicherungsleistung nach ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG bestehen, sind vom Einkommen des Menschen mit Behinderung 80% oder bei bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen 50% als Kostenbeitrag zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Menschen mit Behinderung 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Mensch mit Behinderung Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon in jedem Fall ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% dieses Pflegegeldes zu leisten.
(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
1. Verfügt der Mensch mit Behinderung über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragene Partner unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 80% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Mensch mit Behinderung als auch der Ehepartner oder eingetragene Partner über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Menschen mit Behinderung abzuziehen und von dem sich errechneten Restbetrag ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten. Liegt das Einkommen des Menschen mit Behinderung über der 40-prozentigen Bemessungsgradlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners oder eingetragenen Partners ihm gegenüber und ist somit kein Kostenbeitrag seitens des Unterhaltsverpflichteten zu leisten.
3. Ist das Einkommen des Menschen mit Behinderung, welcher sich in einer Einrichtung befindet, höher als das Einkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners oder verfügt der Ehepartner oder eingetragenen Partner über kein Einkommen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß.
4. Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.
(7) Ist der Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in der stationären Einrichtung gemäß Bgld. SEG 2023 untergebracht,
1. hat er einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% seines Einkommens sowie 60% von pflegegeldbezogenen Geldleistungen zu leisten und
2. haben der Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie sonstige Personen, die zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu leisten, gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß. Das prozentuelle Ausmaß des Kostenbeitrags beträgt in diesen Fällen nur 60% anstelle von 80%, sofern nicht weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen bestehen.
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