(1) Für die Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten.
1. Vom Einkommen des Menschen mit Behinderung sind 25% als Kostenbeitrag zu leisten, wobei ihm nach Abzug des Kostenbeitrages jedenfalls der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieher (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung (Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz) zu verbleiben hat.
2. Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% des Pflegegeldes zu leisten.
(2) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
1. Verfügt der Mensch mit Behinderung über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragene Partner unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 25% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Mensch mit Behinderung als auch der Ehepartner oder eingetragene Partner über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Menschen mit Behinderung abzuziehen und von dem sich errechneten Restbetrag ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 25% zu leisten. Liegt das Einkommen des Menschen mit Behinderung über der 40-prozentigen Bemessungsgradlage, besteht keine Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners oder eingetragenen Partners ihm gegenüber und ist somit kein Kostenbeitrag seitens des Unterhaltsverpflichteten zu leisten.
3. Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 25% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.
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