(1) Die behindertengerechte Adaptierung von Privatfahrzeugen im Sinne der beruflichen Eingliederung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 Bgld. ChG, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden, umfasst die Mehrkosten
1. für die Ausstattung mit Automatikgetriebe oder
2. die Umrüstung von Gaspedal auf Handbetrieb.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt die Eintragung einer eingeschränkten Lenkberechtigung voraus. Sofern ein berufstätiger Mensch mit Behinderung, der auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, selbst keine Lenkberechtigung besitzt und nachweisen kann, von einer anderen Person zu seinem Arbeitsplatz gefahren zu werden, kann ein Kostenzuschuss bis zu einer Höhe gemäß Abs. 4 gewährt werden, wenn das Kraftfahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist.
(3) Ein Kostenzuschuss für die behindertengerechte Adaptierung eines Privatfahrzeuges kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gewährt werden.
(4) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1 355 Euro gewährt, welcher jährlich im Ausmaß der Erhöhung des ASVG-Richtsatzes für Alleinstehende angepasst wird. Für Gebrauchtwagen mit vorhandenem automatischem Getriebe beträgt die Förderung maximal 10% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch die im ersten Satz festgesetzte Zuschusshöhe.
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