(1) Für die sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung hat der Mensch mit Behinderung von pflegebezogenen Geldleistungen einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% des Pflegegeldes zu leisten. Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, hat er einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% des Pflegegeldes zu leisten.
(2) Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen ist die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen und von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% zu leisten.
(3) Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, ist vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen der zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichteten Person die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen. Von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% zu leisten.
(4) Ausgenommen von der Kostenbeitragspflicht sind die zum Unterhalt gegenüber Menschen mit Behinderung verpflichteten Personen bei Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen des Hausunterrichts, dessen Notwendigkeit aufgrund des Vorliegens einer Krankheit gegeben ist.
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