(1) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, welche die Seh- und Hörfrühförderung umfasst, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen, soweit die Förderung des Kindes nicht bereits im Rahmen der Frühförderung nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, erbracht wird.
(2) Je Kind mit Behinderungen sind höchstens 40 Einheiten gemäß Abs. 3 bescheidmäßig innerhalb eines Jahres zu gewähren.
(3) Das Land entrichtet für jede bescheidmäßig bewilligte Seh- und Hörfrühfördereinheit folgende Unterstützungsleistungen:
1. für 90 Minuten Betreuungszeit in der Familie: 0,99 Euro je Minute,
2. für 90 Minuten Nebenzeit insbesondere für Dokumentationen, Supervision, Teambesprechungen, Vor- und Nachbereitungen: 0,99 Euro je Minute,
3. für Fahrzeiten (0,99 Euro je Minute) und Kilometer (in Höhe des geltenden amtlichen Kilometergeldes-2024: je 0,42 Euro) nach tatsächlichem Aufwand, jedoch aufgeteilt auf alle an einem Tag betreuten Kinder mit Behinderungen oder
4. für eine mobile Betreuungseinheit (Betreuungszeit in der Familie, Nebenzeit, Fahrzeit, Kilometergeld): 332,46 Euro exklusive Mehrwertsteuer als Pauschalsatz.
(4) Für die Gewährung der Seh- und Hörfrühförderung ist ein Gutachten des zuständigen psychologischen Amtssachverständigen oder ein Gutachten einer Klinik oder ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Bei Bedarf können zusätzliche Gutachten von weiteren Sachverständigen angefordert werden.
(5) Der zu erbringende Kostenbeitrag des Kindes mit Behinderung oder der gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Kindes mit Behinderung verpflichteten Personen, bemisst sich in Höhe von 22,27 Euro je Seh- und Hörfrühfördereinheit.
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