(1) Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen in dem von der Art der Behinderung erforderlichen Ausmaß zu gewähren und umfasst:
1. Kommunikationshilfsmittel;
2. spezielle Schulungen für blinde Menschen oder Menschen mit schweren Sehbehinderungen;
3. Anschaffung eines Assistenzhundes;
4. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen;
5. Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen.
(2) Für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann jährlich kumulativ ein Zuschuss von maximal 6 000 Euro gewährt werden. Für die Anschaffung eines Assistenzhundes gemäß § 39a BBG ist jedenfalls ein Kostenzuschuss in Höhe von 6 000 Euro zu gewähren.
(3) Dolmetschkosten gemäß Abs. 1 Z 5 werden ohne Berücksichtigung des Einkommens der Menschen mit Behinderungen, in vollem Ausmaß übernommen, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden.
(4) Dem Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 Z 4 sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass das Eigenheim oder die Wohnung dem Menschen mit Behinderungen als Hauptwohnsitz dienen, anzuschließen.
(5) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(6) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
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