(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse für die Inanspruchnahme von Heilbehandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Bgld. ChG zu gewähren.
(2) Kostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn
1. die Notwendigkeit einer Heilbehandlung durch ärztliche Verordnung belegt werden kann,
2. die Heilbehandlung medizinisch notwendig und wissenschaftlich anerkannt ist sowie von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
3. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Heilbehandlung nicht oder nur zum Teil besteht.
(3) Ein Kostenzuschuss erfolgt abhängig von der Art der Therapie für maximal 40 Einheiten pro Jahr gemäß der Anlage .
(4) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechneten Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(5) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
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