(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten
1. der Ausstattung mit Körperersatzstücken zum Ausgleich oder Milderung des Fehlens von Körperteilen, orthopädischen Behelfen zum Ausgleich von Funktionsstörungen des Stütz- oder Bewegungsapparates und anderen elektronischen und sonstigen technischen Hilfsmitteln, sowie
2. der Instandsetzung oder des Ersatzes wegen Gebrauchsunfähigkeit oder Verlust derselben
zu gewähren.
(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
1. die medizinische Notwendigkeit für Hilfsmittel durch ärztliche Verordnung belegt werden kann und
2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für das beantragte Hilfsmittel nicht oder nur zum Teil besteht.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignetste Hilfsmittel gewährt. Hilfsmittel sind insbesondere jene gemäß der Anlage zur Verordnung.
(4) Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung gemäß § 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss, sofern die orthopädische Versorgung oder die Hilfsmittel von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Ein Kostenzuschuss für die Ausstattung mit Hilfsmitteln nach Abs. 1 Z 1 kann frühestens nach drei Jahren oder nach Ablauf der durchschnittlichen Gebrauchsdauer neuerlich gewährt werden; dies gilt nicht sofern eine Neuanschaffung auf Grund der nachweislichen Änderung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.
(6) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der im Sinne des in § 4 Abs. 1 Bgld. ChG festgelegten Subsidiaritätsprinzips verbleibenden Kosten (Restkosten), abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung oder Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(7) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
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