§ 1 Regelungsgegenstand
§ 1 Regelungsgegenstand — Bgld. ChG-VO
(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der nachstehenden Hilfeleistungen sowie die Gewährung von Kostenzuschüssen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024:
1. Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung und anderen Hilfsmitteln (§ 2);
2. Zuschüsse zu Heilbehandlungen (§ 3);
3. Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (§ 4);
4. Frühförderung für Kinder mit Behinderungen (§ 5);
5. Kostenbeitrag bei sonstiger Förderung der Erziehung und Schulbildung (§ 6);
6. Berufliche Eingliederung (§ 7);
7. Kostenbeiträge bei Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen (§ 8);
8. Kostenbeiträge bei stationärer dauernder oder vorübergehender Unterbringung in Einrichtungen (§ 9);
9. Wohnbegleitung (§ 10).
(2) Als Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Z 1 Bgld. ChG gelten jene Personen mit langfristigen körperlichen, psychischen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
1. über einen Behindertenpass gemäß §§ 44 bis 47 Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 98/2024, verfügen oder
2. über einen Feststellungsbescheid „Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten“ gemäß Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2024, verfügen oder
3. bei denen nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wurde oder
4. die einen bestimmten Grad der Behinderung im Sinne der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2012, vorweisen können oder
5. die einen Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 203 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, haben.
(3) Das Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Bgld. ChG.