Bgld. BSchG 2001
Gliederung
9. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 97 § 97
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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