§ 97 7 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
§ 97 7 Eigener Wirkungsbereich — Bgld. BSchG 2001
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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