§ 96 Auflage von Vorschriften
In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date
§ 96 Auflage von Vorschriften — Bgld. BSchG 2001
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
3. die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
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