§ 96 Auflage von Vorschriften
In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
3. die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
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