LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 20018. Hauptstück Kontrolle des Bedienstetenschutzes3. Abschnitt Sonderbestimmungen für die Kontrolle des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen und der Landeslehrer an landwirtschaftlichen Fachschulen§ 93a

§ 93a§ 93a

In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date