§ 83 Zusammenarbeit mit der Personalvertretung
In Kraft seit 02. Oktober 2001
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Die Präventivfachkräfte, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung haben zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Präventivfachkräfte gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen, denen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen sind.
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