Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;
2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;
5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;
8. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie
11. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.
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