§ 75 Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte
In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date
§ 75 Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte — Bgld. BSchG 2001
Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.
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