Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen;
2. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 62 Abs. 4;
3. für sonstige physikalische Einwirkungen
a) Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen;
b) auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren und
c) die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen;
4. Bildschirmarbeitsplätze insbesondere hinsichtlich
a) deren Ausstattung und Einrichtung;
b) der bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen und
c) der gegenüber den Bediensteten diesbezüglich bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten des Dienstgebers;
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Dienstbekleidung zur Verfügung gestellt werden muss.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden