§ 60 0 Nachweis der Fachkenntnisse
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
§ 60 0 Nachweis der Fachkenntnisse — Bgld. BSchG 2001
Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§ 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999).
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