Bgld. BSchG 2001
Gliederung
5. Hauptstück Gesundheitsüberwachung
§ 53 § 53
Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des § 71 Abs. 1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.
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