§ 53 Untersuchende Ärzte
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des § 71 Abs. 1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.
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