LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001§ 36

§ 36Wartung von Arbeitsmitteln

In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Rückverweise