§ 30 Verordnungen
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von
1. Amtsgebäuden,
2. Arbeitsräumen und Arbeitsstätten auf Baustellen sowie
3. Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen
zu treffen.
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