§ 17 Verordnungen
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. die Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeiten und die Größe der betroffenen Organisationseinheit;
2. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst;
3. Tätigkeiten, mit denen weibliche oder jugendliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen betraut werden dürfen, sowie
4. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihre notwendige fachliche Befähigung.
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