(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
1. die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen;
2. die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie
3. die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Leistung der Ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Prüfpflichten - dafür zu sorgen, dass
1. die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie
2. die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Leistung der ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
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