§ 12
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).
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